Informationspflichten nach § 26 EWPBG über die Einführung einer Erdgas-Wärme-Preisbremse ab 01.03.2023
Sehr geehrte Mieterinnen und sehr geehrte Mieter,
hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Bundesregierung in Umsetzung des Endberichts der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem nächsten Schritt nach der Dezember-Soforthilfe nun das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme“ (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)“ verabschiedet hat. Dieses ist am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Hierdurch wird eine Entlastung der Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen und der Erdgaslieferanten vorgenommen. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes (sog. „Abwehrschirm“) finanziert.
Entlastungen werden ab dem 01.03.2023 rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 gewährt. Entlastungen, die wir als Vermieter erhalten, geben wir in den jeweiligen Betriebskostenabrechnungen an Sie weiter. Die Preisbremse gilt nach aktuellem Stand vorbehaltlich einer Verlängerung durch die Bundesregierung bis zum 31.12.2023.
- Versorgung mit Wärme
Unser Wärmeversorgungsunternehmen hat uns darüber informiert, dass wir für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einen Entlastungsbetrag erhalten werden.
Die endgültige Entlastung werden wir in der Betriebskostenabrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert ausweisen und berücksichtigen.
Sie brauchen aktuell nichts zu veranlassen. - Versorgung mit Erdgas
Unser Erdgaslieferant hat uns darüber informiert, dass wir für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einen Entlastungsbetrag erhalten werden.
Die endgültige Entlastung werden wir in der Betriebskostenabrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert ausweisen und berücksichtigen.
Sie brauchen aktuell nichts zu veranlassen.
Dies gilt analog für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Berücksichtigung erfolgt in der jeweiligen Jahresabrechnung.
Freundliche Grüße
Wohnungsgesellschaft Köthen mbH