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Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Wir informieren über das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,

die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichtes der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.

Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Hiermit informieren wie Sie insbesondere darüber, wie diese Entlastung an Sie weitergebenen werden soll.

Versorgung mit Wärme
Das Wärmeversorgungsunternehmen muss uns darüber informieren, in welcher Höhe die einmalige Entlastung für Dezember 2022 nach § 4 Abs. 1 EWSG für die Entnahmestelle des Gebäudes durch den Bund erfolgt ist, sofern die Werte je Gebäude übermittelt werden.

Versorgung mit Gas
Der Erdgaslieferant muss uns darüber informieren, dass eine vorläufige Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG für Dezember 2022 für die Entnahmestelle des Gebäudes durch den Bund erfolgt ist.

Die endgültige Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022/2023 an Sie weiter. Der Betrag wird in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.

Besonderheiten im Falle einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund der gestiegenen Wärme- bzw. Gaspreise
Soweit bei Ihnen die Vorauszahlung der Betriebskosten wegen gestiegener Wärme- oder gestiegener Gaspreise seit 19.02.2022 angepasst worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 1 EWSG in Höhe des Erhöhungsbetrages befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Erhöhungsbetrag für Dezember 2022 zu zahlen.

Besonderheiten bei neuen Mietverträgen ab 19.02.2022 in mit Gas versorgten Objekten
Soweit seit 19.02.2022 ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, weisen wir darauf hin, dass Sie nach § 5 Abs. 4 Ziffer 2 EWSG in Höhe von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind. Sie sind nicht verpflichtet, den Betrag in Höhe von 25 % der Betriebskostenvorauszahlung für Dezember 2022 zu zahlen.

Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt (Link).

Sofern Sie in den Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Sofern Sie im Rahmen der Sonderfälle von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrags bzw. in Höhe von 25 % der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung verrechnen zu lassen.
Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie- und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich der in der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesene Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Wohnungsgesellschaft Köthen mbH

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